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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufsbedingungen Lebendvieh
(Stand: 1. Mai 2025)
der
Unabhängige Vermarktungsallianz AG
Veerßer Straße 65, 29525 Uelzen
nachstehend „Verkäufer“ genannt
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Gibt der Verkäufer ein Angebot zum Vertragsschluss ab, hält er sich hieran, soweit das Angebot des Verkäufers nicht ausdrücklich eine Bindefrist enthält, eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Verkäufer Verwender.
Gibt der Auftraggeber das Angebot zum Vertragsschluss ab, kann der Verkäufer das Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Angebots beim Verkäufer annehmen.
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlich oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verkäufers maßgebend, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber sind etwaige schriftlich geschlossene Verträge, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese Vertragsunterlagen geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgte baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit oder ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Verkäufer anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragter Dritter.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Der Verkäufer wird den Auftraggeber über den Eintritt der oben genannten Ereignisse und etwaige Nichtverfügbarkeiten unterrichten. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 4 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Auftraggeber keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Auftraggebers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht den Transport übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem das Transportfahrzeug die Laderampe verlässt) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers kann der Verkäufer die Ware nach entsprechender Ankündigung und Fristsetzung auf Rechnung des Auftraggebers anderweit verwerten.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der den Empfänger treffenden Mitwirkungs- und Anzeigepflichten aus der VO (EG) 1/2005 (Tierschutztransport VO) rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erfüllen. Aus Verzögerungen oder sonstigen Nachteilen, die dem Auftraggeber wegen der Nichterfüllung der Pflichten entstehen, kann der Auftraggeber keine Rechte gegen den Verkäufer geltend machen.
§ 5 Preise und Zahlung, Abtretung, Aufrechnung, Kontokorrent
(1) Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Falls nichts anderes vereinbart, die die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Während des Verzuges beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus jeglicher Geschäftsverbindung abzutreten. Entgegenstehende Abtretungsverbote haben insoweit keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(7) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Auftraggeber bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Rückstand ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der Verkäufer kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne das Setzen einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
(8) Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von dem Verkäufer dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
(9) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.
Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen des Verkäufers mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Der Verkäufer kann eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt, erteilen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Verkäufer wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(10) Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Hinsichtlich der Untersuchung und Mängelrüge bezüglich gelieferter Ware gilt § 377 HGB ff., soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei Ablieferung offensichtliche Mängel sind auf der Empfangsquittung zu vermerken.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) Der Verkäufer ist im Falle von Mängelrügen bei Tieren jederzeit nach Ankündigung berechtigt, die betreffenden Tiere von einem eigenen Tierarzt im Beisein des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten zu besichtigen, zu untersuchen und behandeln zu lassen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt der Verkäufer.
(4) Bei Mängeln von geliefertem Lebendvieh, die der Verkäufer nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer können bei Mängeln der Kaufsache unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen – mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen – nur und erst geltend gemacht werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, erst aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender gehemmt.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber Schadensersatz nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt
(1) Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder deren Verzögerung, sowie deren unmittelbaren Erschwerungen im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse eintreten (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Krieg und dessen Folgen, Brandschäden, Überschwemmungen sowie Tierseuchen, Seuchen und Pandemien). Ein entsprechender Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen höherer Gewalt bei Vorlieferanten des Verkäufers eintreten und ursächlich für die Leistungsstörung sind.
(2) Sofern diese Ereignisse dem Verkäufer die Erfüllung der vertraglichen Pflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware widerruflich bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts zum Zeitpunkt der Verarbeitung der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Auftraggeber Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis im Zeitpunkt der Vermischung.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verkäufer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums sofort zu unterrichten.
(11) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder i.V.m. Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist Uelzen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2)Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft
(Stand: 1. Mai 2025)
der
Unabhängige Vermarktungsallianz AG
Veerßer Straße 65, 29525 Uelzen
nachstehend „Verwender“ genannt
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verwender mit seinen Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Verwender, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
(1) Soweit Angebote des Verwenders nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält der Verwender sich hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Gibt der Vertragspartner das Angebot zum Vertragsabschluss ab, kann der Verwender das Angebot binnen sechs Wochen nach Zugang des Angebots beim Verwender annehmen.
(2) Wenn Verträge vorbehaltlich in schriftlicher oder fern schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verwenders maßgebend, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Der Verwender ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn
(a) der Verwender die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie zB. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder
(b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben, Kontokorrent, Aufrechnung, Abtretung
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift ein.
(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt der Verwender ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 42 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der Verwender geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank des Verwenders.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Verwender Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
(5) Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt der Verwender über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Vertragspartner alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Vertragspartner hat die Gutschrift unverzüglich auf Richtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind dem Verwender spätestens 30 Tage nach Erhalt mitzuteilen, andernfalls gilt die Gutschrift als genehmigt.
(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem Verwender schriftlich anzuzeigen. Ist der Vertragspartner zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt, so hat er dem Verwender die von diesem in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den Verwender zu erstatten, der danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.
(7) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Der Verwender kann in diesem Fall eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt, erteilen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Verwender wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Der Verwender kann jederzeit mit seinen Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Forderungen, die sich der Verwender von Dritten, insbesondere verbundenen Unternehmen, abtreten lässt.
(9) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Ferner kann er nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die von Verwender in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
(2) Jede Lieferung muss mit dem dazugehörigen Lieferschein versehen sein. Dieser muss mindestens die Angaben enthalten, die auf dem Muster-Lieferschein des Verwenders aufgeführt sind.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, den Verwender unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung Verwender bedarf.
(5) Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Verwender uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei der Verwender erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
(6) Der Verwender ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(7) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(8) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Verwender über, wenn ihm die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
(9) Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) 1/2005 (Tierschutztransportverordnung) allein verantwortlich, soweit die daraus resultierenden Pflichten nicht ausschließlich vom Verwender zu erfüllen sind.
§ 5 Anlieferung von Vieh
(1) Der Verwender verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe geht die Gefahr des Untergangs bzw. Beschädigung – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – auf den Verwender über und der Verwender kann über die Tiere im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks frei und eigenverantwortlich verfügen. Der Verwender ist berechtigt, nach seiner Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.
(2) Der Vertragspartner hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternen) Zustand fracht-, gefahren- und gebührenfrei und frei Verwertungs-/Abnahmestelle anzuliefern, soweit nichts anderes vereinbart wird. Das Vieh ist unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu übergeben.
(3) Soweit die Frachtkosten vom Vertragspartner zu tragen sind und der Verwender die Beförderung der Tiere insoweit im Interesse des Vertragspartners selbst in Auftrag gibt, ist der Verwender berechtigt, hierüber eine Rechnung zu erstellen und die Aufrechnung zu erklären.
(4) Der Vertragspartner die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs, insbesondere gemäß der für die Rindfleischetikettierung geltenden Regelungen, sowie die Viehverkehrsordnung einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente und Nachweise (z.B. Tierpass/Begleitpapiere und alle zur Lebensmittelketten Information erforderlichen Dokumente) werden vom Vertragspartner ordnungsgemäß beigebracht. Bei der Anlieferung von Rindern hat der Vertragspartner insbesondere den zugehörigen Tierpass bzw. das zugehörige Stammdatenblatt nach der Viehverkehrsordnung zu übergeben.
§ 6 Schlachtvieh
(1) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden. Tiere, die einem Schlachtverbot, insbesondere nach § 4 Tier ErzHaVerbG e unterliegen, werden nicht angenommen.
(2) Bei der Anlieferung durch den Vertragspartner oder Viehlieferanten geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung bzw. Verschlechterung bei Verladung auf der Laderampe im Schlachtbetrieb auf den Verwender über. Bis zur Freigabe der Schlachttiere durch die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb trägt der Vertragspartner die Beweislast für die Mängelfreiheit der Schlachttiere. Im Falle der Eigenerfassung in der Form eines vom Verwender beauftragten Transports und direkter Abrechnung mit dem Landwirt geht die Gefahr an der Laderampe der Transport-LKW zum Zeitpunkt der Verladung beim einsendenden Landwirt über.
(3) Der Verwender kann bestimmte Risiken auf Kosten des Vertragspartners versichern (z.B. Transportversicherung). Folgende Tiere bzw. Risiken sind hiervon ausgeschlossen:
(a) Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Vertragspartner bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z.B. Eber, Binneneber, wobei auch Tiere ohne oder mit nur wenig ausgeprägtem Geschlechtsgeruch als Binneneber gelten, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine-Leukose, Finnen und Seuchen aller Art),
(b) Tiere die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden, Tiere, die in der Zeit zwischen Anlieferung und Schlachttieruntersuchung gemäß der VO (EG) 1099/09 notgetötet werden müssen oder denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde,
(c) Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 80 kg,
(d) Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischproben-Untersuchungen beanstandet werden.
(4) Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 lit. a bis d genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der dem Verwender erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners erteilt.
(5) Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Das Fleisch der angelieferten Schlachttiere darf nicht mehr als die gesetzlich zugelassenen Höchstmengen an Rückständen oder Gehalte dieser Stoffe enthalten.
(6) Werden die geschlachteten Tiere nach den vorstehenden Bestimmungen oder aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen beanstandet, haften der Vertragspartner und der Erzeuger für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaurechtlichen Beanstandung hat der Verwender das Recht, ohne vorherige Information des Vertragspartners die Schlachtkörper zu verwerten. Der Vertragspartner kennt – auch im Falle der Eigenerfassung gemäß Abs. 2 – die veterinärmedizinischen Feststellungen, insbesondere das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen, an.
(7) Die Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt nach dem Handelsklassengesetz und seinen Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Verwiegung und Klassifizierung sowie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere und Abrechnung an den Vertragspartner nach Schlachtgewicht und Schlachtwert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der jeweils gültigen Durchführungsverordnung zum Fleischgesetz oder diese Regelungen jeweils ersetzenden Vorschriften.
§ 7 Nutz- und Zuchtvieh
(1) Die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe auf den Verwender über. Die Übergabe findet bei der Beladung an der Laderampe des Transport-Lkw statt.
(2) Der Vertragspartner hat dafür einzustehen, dass das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh
(a) normale Gesundheit, normale Mast- und Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist,
(b) frei ist von Mängeln, insbesondere Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall, Binnenebrigkeit, wobei als Binneneber auch solche Tiere gelten, die keinen oder nur wenig ausgeprägten Geschlechtsgeruch aufweisen,
(c) aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand stammt. Dies wird dem Verwender auf Aufforderung durch die Vorlage von entsprechenden veterinärrechtlichen Unterlagen nachgewiesen,
(d) keine dem Vertragspartner bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.
§ 8 Gewährleistungsansprüche
(1) Bei Mängeln stehen dem Verwender uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(2) Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei dem Verwender mitgeteilt werden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
(3) Bei Schlachtvieh ist der Verwender unbeschadet der Rechte aus dieser Ziffer zur Minderung des geschuldeten Kaufpreises für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Hautmängel, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen, Organschäden etc.) berechtigt.
(4) Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Verwender aufgrund der mangelhaften Leistung des Vertragspartners durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme wird sich der Verwender mit dem Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – verständigen, diesen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(5) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Verwender nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(6) Die Regulierung der Rechnung des Vertragspartners stellt kein Anerkenntnis dar, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, dass sie die vertragsgemäße Beschaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften aufweist, oder dass die Lieferung vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist.
(7) Der Verwender ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Nacherfüllung und/oder Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, soweit Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und ein weiteres Zuwarten, insbesondere durch das Setzen einer angemessenen kurzen Frist zur Nacherfüllung, unzumutbar ist.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit sich nicht aus Vertrag oder Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist ergibt.
(9) Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, ist der Verwender berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
(10) Mit dem Zugang der Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche des Verwenders ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche verwenden verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Verwender musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.
§ 9 Produkthaftung/Schadensersatz/Vertragsstrafe
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Verwender von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
(2) Ist der Verwender verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Fällt dem Verwender bei der Entstehung des Schadens des Dritten ein Mitverschulden nach § 254 BGB zur Last, reduziert sich die Haftung des Vertragspartners gemäß vorstehender Bestimmungen nach dem Verhältnis des Verschuldens.
(3) Liegt ein Mangel vor, für den der Verwender dem Grunde nach Schadensersatz verlangen kann, so hat der Vertragspartner eine Bearbeitungspauschale von 50 € netto für jedes mangelhafte Tier zu zahlen. Der Verwender behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall ausdrücklich vor.
(4) Weist der Verwender dem Vertragspartner durch Vorlage einer Bescheinigung des Schlachthofs nach, dass der Vertragspartner einen Binnen Eber geliefert hat, verpflichtet sich der Vertragspartner, dem Verwender dafür pauschal 50 € je betroffenem Tier zu zahlen, wobei auch insoweit die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall ausdrücklich vorbehalten bleibt.
§ 10 Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt
(1) Der Verwender haftet nicht für die Unmöglichkeit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder deren Verzögerung, sowie deren unmittelbaren Erschwerungen im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse eintreten (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Krieg und dessen Folgen, Brandschäden, Überschwemmungen sowie Tierseuchen, Seuchen und Pandemien). Ein entsprechender Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen höherer Gewalt bei Vorlieferanten des Verwenders und bei Abnehmern des Verwenders (beispielsweise Schlachthöfen) eintreten und ursächlich für die Leistungsstörung sind.
(2) Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von höherer Gewalt wird der Verwender für die Dauer des Hindernisses und dessen Nachwirkungen von der Abnahmeverpflichtung ganz oder teilweise frei. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Pflichten zur Vertragserfüllung und den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(3) Der Verwender muss dem Vertragspartner den Eintritt der höheren Gewalt anzeigen, soweit diese nicht offenkundig ist. Als verständiger Vertragspartner werden die Parteien versuchen, auf der Grundlage der Folgen der höheren Gewalt Vereinbarungen zu treffen, die deren Folgen wechselseitig abmildern.
(4) Sofern diese Ereignisse dem Verwender die Durchführung des Vertrages oder die Erfüllung der vertraglichen Pflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verwender zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
(5) Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Uelzen.
(2) Die zwischen dem Verwender und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).